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Kündigungsfristen im Finanzbereich: Was Sie vor der Zusage klären müssen

Quartalsende, Bonusstichtage, Freistellung – die Details, an denen Wechsel kippen.

Veröffentlicht am 31.03.2026 · 4 Min. Lesezeit

Gesetzliche und vertragliche Fristen

Die gesetzliche Grundkündigungsfrist ist der Ausgangspunkt, im Arbeitsvertrag steht aber fast immer etwas anderes. Im Finanzbereich sind längere Fristen üblich, weil Abschlusswissen und Systemzugänge nicht kurzfristig ersetzbar sind – auf Fachebene ebenso wie in der Leitung.

Prüfen Sie drei Dinge im Vertrag: die Länge der Frist, den Termin, zu dem gekündigt werden kann, und ob eine gesonderte Regelung für die Probezeit oder nach Beförderungen greift. Häufig sind Fristen im Lauf der Jahre stillschweigend verlängert worden, ohne dass es jemandem präsent ist.

Klären Sie das vor der Zusage, nicht danach. Ein Startdatum zuzusagen, das die eigene Frist nicht hergibt, ist der häufigste Grund für Verstimmungen zu Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses – und in seltenen Fällen für eine zurückgezogene Zusage.

Warum das Quartalsende zählt

Viele Verträge im Finanzbereich sehen eine Kündigung zum Quartalsende vor. Der Unterschied ist erheblich: Wer den Termin knapp verpasst, verschiebt seinen Wechsel nicht um Tage, sondern um ein volles Quartal.

Rechnen Sie deshalb rückwärts, sobald ein Prozess ernst wird: Zugangsdatum der Kündigung, Frist, nächstmöglicher Termin. Nutzen Sie dafür das Datum des Zugangs, nicht das des Absendens – bei knapper Lage empfiehlt sich die persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung.

Kommunizieren Sie den realistischen Termin früh im Prozess. Unternehmen planen Nachbesetzungen entlang ihrer eigenen Abschlusszyklen; ein späterer, aber verlässlicher Termin ist fast immer akzeptabel, ein verschobener nicht.

Bonusansprüche und Stichtage

Bonusregelungen enthalten regelmäßig Stichtage: Bestehen des Arbeitsverhältnisses am Auszahlungstag, keine Kündigung zum Zeitpunkt der Auszahlung, anteilige Zahlung nur bei bestimmten Beendigungsgründen. Diese Klauseln entscheiden über beträchtliche Summen und werden vor einem Wechsel oft übersehen.

Lesen Sie die Regelung im Original, nicht in der Zusammenfassung aus dem Intranet. Prüfen Sie, ob eine anteilige Auszahlung vorgesehen ist und wie sich eine Eigenkündigung auswirkt. Bei Zielvereinbarungen ist zusätzlich zu klären, wer die Zielerreichung feststellt, wenn Sie nicht mehr im Haus sind.

Wenn ein Anspruch verfällt, gehört das in die Verhandlung mit dem neuen Arbeitgeber. Ein Ausgleich für einen nachweisbar entgehenden Bonus ist ein übliches und gut begründbares Verhandlungselement – aber nur, wenn Sie ihn vor der Zusage ansprechen.

Freistellung verhandeln

Eine Freistellung verkürzt die tatsächliche Wartezeit, ohne die Frist zu verändern. Ob sie in Frage kommt, hängt vom Zeitpunkt ab: Mitten im Jahresabschluss wird kaum ein Arbeitgeber zustimmen, danach häufig schon.

Klären Sie dabei immer, ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich ist und wie Resturlaub angerechnet wird. Unklare Formulierungen führen dazu, dass Sie kurzfristig zurückgerufen werden können – ein Risiko, wenn der neue Arbeitgeber bereits plant.

Sprechen Sie das Thema sachlich und mit einem Angebot an: geordnete Übergabe, Dokumentation, Ansprechbarkeit für Rückfragen. Freistellungen entstehen fast immer im Austausch, selten auf Verlangen.

Was in einen Aufhebungsvertrag gehört

Wenn beide Seiten eine frühere Beendigung wollen, ist der Aufhebungsvertrag das Mittel. Hinein gehören mindestens: Beendigungsdatum, Regelung zu Resturlaub und Überstunden, Umgang mit variabler Vergütung, Rückgabe von Arbeitsmitteln, Zeugnisnote und Zeugnisdatum sowie eine Formulierung zur Verschwiegenheit.

Achten Sie auf nachvertragliche Regelungen. Wettbewerbsverbote und Abwerbeverbote sind im Finanzbereich verbreitet und können den Antritt der neuen Position berühren. Prüfen Sie insbesondere, ob eine Karenzentschädigung vorgesehen ist.

Unterschreiben Sie nichts unter Zeitdruck im Gespräch. Ein Aufhebungsvertrag kann sozialversicherungsrechtliche Folgen haben und ist schwer korrigierbar. Nehmen Sie den Entwurf mit und lassen Sie ihn prüfen.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

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