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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Matching-Finance, Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt am Main · Stand: 10.01.2023

1. Anwendungsbereich

1.1 Matching-Finance bietet Personalvermittlung an und berät Unternehmen und Arbeitgeber (im Folgenden: „Auftraggeber") und vermittelt an diese Arbeitnehmer sowie Personen, die als arbeitnehmerähnlich zu klassifizieren sind (im Folgenden: „Kandidaten"). Alle Leistungen werden auf der Grundlage dieser AGB erbracht.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Matching-Finance stimmt deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zu. Diese AGB gelten selbst dann, wenn der Auftraggeber einseitig entgegenstehende Bedingungen unterbreitet und Matching-Finance diesen Bedingungen nicht widerspricht.

1.3 Individuelle Abreden zwischen Matching-Finance und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.

2. Vertragsgegenstand

2.1 Vertragsgegenstand ist die Vermittlung von Personal durch Matching-Finance. Matching-Finance erhält ein Vermittlungshonorar, wenn der Auftraggeber mit einem von Matching-Finance nachgewiesenen Kandidaten einen Arbeitsvertrag abschließt.

2.2 Matching-Finance ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber Kandidaten nachzuweisen. Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, mit einem nachgewiesenen Kandidaten einen Arbeitsvertrag abzuschließen.

3. Vertragsschluss

3.1 Ein Personalvermittlungsvertrag wird durch ein Angebot von Matching-Finance in Text- oder Schriftform und eine Annahme seitens des Auftraggebers geschlossen.

3.2 Ein Vertrag kommt auch dann zustande, wenn Matching-Finance dem Auftraggeber ein anonymisiertes Profil eines Kandidaten unter Beifügung dieser Vertragsbedingungen übersendet und der Auftraggeber deren Geltung in Textform (z. B. per E-Mail) bestätigt oder wenn der Auftraggeber Matching-Finance mitteilt, dass er einen Termin mit dem Kandidaten vereinbaren möchte.

3.3 Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen nach Vertragsschluss sind nur dann gültig, wenn sie von Matching-Finance mindestens in Textform bestätigt wurden.

4. Leistungen von Matching-Finance

4.1 Matching-Finance übermittelt dem Auftraggeber nach eigenem Ermessen Profile von Kandidaten.

4.2 Wenn Matching-Finance Kenntnis davon erlangt, dass ein Kandidat für den Bewerbungsprozess nicht mehr zur Verfügung steht, wird Matching-Finance den Auftraggeber darüber informieren.

4.3 Matching-Finance übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit der von einem Kandidaten gemachten Angaben über dessen beruflichen Werdegang, Qualifikationen oder Abschlüsse.

5. Pflichten des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Matching-Finance die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, insbesondere ein Anforderungsprofil und ggf. eine Stellenbeschreibung, zur Verfügung zu stellen. Die Informationen können schriftlich, telefonisch oder in Textform erteilt werden.

5.2 Sofern der Auftraggeber persönlichen Kontakt zu einem vorgestellten Kandidaten aufnehmen möchte, erfolgt die Terminvereinbarung durch Matching-Finance. Das Gleiche gilt für die Vereinbarung eines Folgetermins. Hat der Auftraggeber ohne Einschaltung von Matching-Finance Kontakt zu einem Kandidaten aufgenommen, hat er Matching-Finance nachträglich darüber zu informieren.

5.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, Matching-Finance über den Fortgang des Bewerbungsprozesses und ein Ausscheiden des Kandidaten aus dem Bewerbungsprozess zu informieren. Des Weiteren ist Matching-Finance darüber zu informieren, wenn die Stelle anderweitig besetzt wurde oder nicht mehr angeboten wird. Scheidet ein Kandidat aus dem Bewerbungsprozess aus, so ist der Auftraggeber verpflichtet, alle von Matching-Finance bereitgestellten Informationen über den Kandidaten unverzüglich zu löschen und dies Matching-Finance mindestens in Textform zu bestätigen.

5.4 Dem Auftraggeber ist es untersagt, Unterlagen oder Informationen über den Kandidaten an Dritte weiterzugeben. Eine Weitergabe bedarf der Zustimmung von Matching-Finance mindestens in Textform.

5.5 Falls Umstände entstehen, die eine Auswirkung auf die Durchführung der Beratungs- und Vermittlungstätigkeit haben können, verpflichtet sich der Auftraggeber, Matching-Finance unverzüglich zu informieren.

5.6 Nach Abschluss eines Vertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten zeichnet der Auftraggeber für die Einarbeitung des Kandidaten, Einweisung in den Betriebsablauf sowie technische Hilfeleistung verantwortlich. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die evtl. notwendige Beschaffung von Arbeitserlaubnissen oder anderen Erlaubnissen, die erforderlich sind, damit das Arbeitsverhältnis gelebt werden kann.

5.7 Der Auftraggeber verpflichtet sich, spätestens 7 Werktage nach Abschluss eines Vertrages mit einem Kandidaten, Matching-Finance über diesen Vertragsschluss mindestens in Textform zu unterrichten und Matching-Finance eine Kopie des geschlossenen Vertrages zu übersenden. Innerhalb derselben Frist hat der Auftraggeber Matching-Finance über die Höhe des voraussichtlichen Jahresgehalts bzw. der Jahresvergütung zu informieren. Eine Kopie des Vertrages beziehungsweise ein Nachweis für die Höhe des Jahresfixgehalts bzw. der Jahresvergütung wird Matching-Finance spätestens 20 Werktage nach Abschluss des Vertrages zur Verfügung gestellt. Etwaige datenschutzrechtliche Einwilligungen des Kandidaten, die zur Erfüllung dieser Pflichten notwendig sind, sind von dem Auftraggeber einzuholen.

Kommt der Auftraggeber den vorgenannten Pflichten nicht nach, ist Matching-Finance dazu berechtigt, die Höhe des Jahresgehaltes bzw. der Jahresvergütung zu schätzen und auf dieser Grundlage ihren Honoraranspruch zu berechnen. Der Auftraggeber ist berechtigt, eine hieraus folgende zu hohe Schätzgrundlage durch entsprechende Nachweise zu entkräften.

6. Vermittlungshonorar

6.1 Der Anspruch auf Zahlung des Vermittlungshonorars von Matching-Finance entsteht, sobald zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten ein Arbeitsvertrag und/oder Ausbildungsvertrag und/oder Dienstvertrag und/oder Werkvertrag und/oder Vertrag zur Begründung eines Arbeits- und/oder Auftragsverhältnisses geschlossen wird. Der Auftraggeber muss sich einen etwaigen Vertragsschluss zwischen dem Kandidaten und einer mit dem Auftraggeber in wirtschaftlichem und/oder juristischem Zusammenhang stehenden Partner-, Tochter- oder Muttergesellschaft zurechnen lassen. Auch in diesem Fall entsteht damit ein Honoraranspruch von Matching-Finance gegenüber dem Auftraggeber. Gleiches gilt bei einer direkten oder indirekten Vermittlung (beispielsweise Weitergabe von Kontaktdaten und Informationen) durch den Auftraggeber an einen Dritten, wenn dieser Dritte sodann ein Vertragsverhältnis mit dem Kandidaten schließt; auch in diesem Fall entsteht ein Honoraranspruch von Matching-Finance gegenüber dem Auftraggeber.

6.2 Matching Finance bietet 2 verschiedene Honorarmodelle an. Die konkreten Konditionen werden im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbart.

6.3 Als Jahresbruttogehalt im Sinne der Ziffer 6.2 zählt die voraussichtliche Bruttovergütung für das erste Beschäftigungsjahr des Kandidaten, einschließlich der Übernahme von Fahrtkosten, voraussichtlicher Bonuszahlungen, vermögenswirksamer Leistungen, geldwerter Vorteile (z. B. Dienstwagen), Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Provisionen, Gratifikationen und anderer zusätzlicher finanzieller Bestandteile, welche der Kandidat über das Grundgehalt bzw. die Grundvergütung hinaus erhält. Sofern das zwischen dem Auftraggeber und Kandidaten begründete Vertragsverhältnis für eine Dauer von weniger als 12 Monaten befristet ist und das Arbeitsverhältnis im Anschluss nicht erneut befristet wird oder unbefristet abgeschlossen wird, berechnet sich das Vermittlungshonorar anteilig gemäß der Dauer der Befristung. Wird zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten anstelle oder zusätzlich zu einem Gehalt eine Unternehmensbeteiligung oder Partnerschaft vereinbart, so gelten auch die Ansprüche des Kandidaten aus der Unternehmensbeteiligung oder Partnerschaft als Gehalt.

6.4 Die Honoraransprüche von Matching-Finance verstehen sich stets als Nettobeträge zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.5 Honoraransprüche sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung durch Matching-Finance ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig. Im Falle eines Zahlungsverzugs ist Matching-Finance berechtigt, zusätzlich Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie Mahngebühren in Rechnung zu stellen.

6.6 Der Honoraranspruch von Matching-Finance entsteht, ohne dass es darauf ankommt, wie lange das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Kandidat Bestand hat. Für die Entstehung des Honoraranspruchs ist es daher unerheblich, ob das Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Kandidat befristet oder unbefristet geschlossen wird. Ebenso ist es für die Entstehung des Honoraranspruchs unerheblich, ob das Vertragsverhältnis durch Auftraggeber oder Kandidat gekündigt und/oder der Vertrag angefochten wird.

6.7 Kandidaten gelten auch dann als von Matching-Finance vermittelt, sofern diese Kandidaten dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Übermittlung von Informationen über den Kandidaten durch Matching-Finance bereits aus anderem Grund bekannt waren. Dies gilt nicht, soweit dem Auftraggeber der Nachweis gelingt, dass das Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer auch ohne Beteiligung von Matching-Finance zustande gekommen wäre.

6.8 Sofern sich der Kandidat dem Auftraggeber innerhalb der letzten 6 Monate vor der Vorstellung durch Matching-Finance unabhängig beworben hat oder durch ein drittes Personalberatungs- bzw. Personalvermittlungsunternehmen vorgestellt wurde, entsteht kein Honoraranspruch, sofern der Auftraggeber Matching-Finance hierauf vor dem Beginn des Interviewprozesses über diesen Umstand informiert. Bleibt eine derartige Information aus, entsteht der Honoraranspruch in voller Höhe.

6.9 Im Falle eines Zustandekommens eines Vertrages zwischen dem Auftraggeber und einem Kandidaten innerhalb von 12 Monaten ab Vorstellung durch Matching-Finance ist davon auszugehen, dass dieser Vertrag kausal durch die Vorstellung und Empfehlung durch Matching-Finance zustande gekommen ist.

6.10 Der Honoraranspruch entsteht auch dann in voller Höhe, wenn zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten oder mit Dritten Vereinbarungen getroffen werden, um das Vermittlungshonorar ganz oder teilweise zu umgehen.

6.11 Erstattet der Auftraggeber dem Kandidaten Auslagen im Rahmen des Bewerbungsprozesses, so sind diese ausschließlich vom Auftraggeber zu tragen und werden nicht vom Honoraranspruch in Abzug gebracht. Auslagen von Matching-Finance sind vom Auftraggeber nicht zu tragen.

6.12 Tritt ein Kandidat nach Abschluss eines Arbeitsvertrages die Arbeitsstelle nicht an, so ist Matching-Finance verpflichtet, ein bereits erhaltenes Vermittlungshonorar zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn die Gründe für den Nichtantritt aus der Sphäre des Auftraggebers stammen (Reputationsschäden, finanzielle Schwierigkeiten, anderweitige Besetzung der Stelle etc.).

7. Haftung

7.1 Matching-Finance verpflichtet sich zu einer sorgfältigen Prüfung der Kandidaten aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel. Weitergehende Nachforschungen sind nicht geschuldet. Matching-Finance haftet nicht für Eigenschaften und Fähigkeiten der Kandidaten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich anhand der übermittelten Bewerberunterlagen, die auf eigenen Angaben des jeweiligen Kandidaten beruhen, und durch persönliche Bewerbergespräche ein eigenes Bild über die Kandidaten zu machen. Matching-Finance gewährleistet nicht, dass Angaben eines Kandidaten richtig und/oder vollständig sind, insbesondere hinsichtlich Ausbildung, Berufserfahrung, Nationalität, Alter und Geschlecht. Matching-Finance wird den Auftraggeber gleichwohl im Falle begründeter Zweifel hinsichtlich derartiger Angaben in Kenntnis setzen. Eine Pflicht zur Prüfung hat Matching-Finance jedoch ausdrücklich nicht.

7.2 Matching-Finance haftet nicht für die Leistungen der vermittelten Kandidaten, ebenso nicht für deren Angaben, Leistungshindernisse wie Arbeitsverbote, Aufenthaltsbeschränkungen, Wettbewerbsverbote etc. Fehlverhalten des vermittelten Kandidaten kann Matching-Finance nicht zugerechnet werden. Matching-Finance verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zu keinem Gebietsschutz und/oder Wettbewerbsverbot.

7.3 Ansprüche des Auftraggebers gegenüber Matching-Finance auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen. Dieser vorstehende Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, im Falle der Übernahme einer Garantie, oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten („Kardinalpflichten"). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Bei der Verletzung von Kardinalpflichten haftet Matching-Finance nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8. Vertragsstrafe

8.1 Gibt der Auftraggeber Kandidatenprofile ohne Zustimmung von Matching-Finance vorsätzlich oder fahrlässig an Dritte weiter, so ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,- Euro verpflichtet. Trifft der Auftraggeber mit dem Kandidaten oder Dritten eine Vereinbarung mit dem Ziel der vollständigen oder teilweisen Umgehung des Vermittlungshonorars, so ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 15.000,- Euro verpflichtet.

8.2 Die Zahlung der Vertragsstrafe befreit den Auftraggeber nicht von der Zahlung eines entstandenen Vermittlungshonorars. Matching-Finance behält sich die Geltendmachung eines weiteren Schadens vor. Die Vertragsstrafe wird auf einen weiteren Schaden angerechnet.

9. Vertragslaufzeit

9.1 Verträge sind unbefristet und können jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von beiden Vertragsparteien gekündigt werden.

9.2 Der Anspruch auf das Vermittlungshonorar wird durch eine Beendigung dieses Vermittlungsvertrages vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrages nicht berührt.

9.3 Im Falle einer Vertragsbeendigung ist der Auftraggeber verpflichtet, die von Matching-Finance bereitgestellten Kandidatenprofile unverzüglich zu löschen und dies Matching-Finance mindestens in Textform zu bestätigen.

10. Datenschutz

10.1 Die Vertragsparteien werden bei dem Datenaustausch der personenbezogenen Daten eines Kandidaten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten.

10.2 Kandidatenprofile und personenbezogene Daten abgelehnter Bewerber sind vom Auftraggeber unverzüglich zu löschen.

10.3 Der Kandidat ist berechtigt, Matching-Finance das vereinbarte bzw. verdiente Gehalt zur Berechnung des Honoraranspruchs mitzuteilen. Der Auftraggeber entbindet den Kandidaten hiermit von einer etwaigen arbeitsvertraglichen Pflicht zur Vertraulichkeit.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Sollte ein Teil dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein, so berührt dies im Zweifel nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Vertragspartner werden anstelle der unwirksamen Bestimmung eine dem beabsichtigten Zweck entsprechende Regelung in zulässiger Weise treffen.

11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11.3 Gerichtsstand ist der Sitz von Matching-Finance, soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.